§ 24 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Lagerungshinweise

§ 24.

(1) Die Kennzeichnung hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.

Zutreffendenfalls ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu geben:

  1. 1. „Bei 2 bis 8GradC lagern“ oder „Bei Kühlschranktemperatur (2 bis 8GradC) lagern“,
  2. 2. „Nicht über 15GradC lagern“ oder „Kühl lagern (8 bis 15GradC)“,
  3. 3. „Nicht über 25GradC lagern“ oder „Nicht über Raumtemperatur (bis 25GradC) lagern“,
  4. 4. „Bei -15 bis 0GradC lagern“ oder „Tiefgekühlt (-15 bis 0GardC) lagern“,
  5. 5. „Erste Entnahme am . . . . . . . . um . . . . . . . . Uhr. Nach der ersten Entnahme im Kühlschrank (2 bis 8GradC) aufbewahren. Der Inhalt darf nur innerhalb von drei Tagen nach der ersten Entnahme verwendet werden“ und
  6. 6. „Lichtschutz erforderlich“, „Vor Licht geschützt aufbewahren“ oder „Lichtschutz erforderlich, Arzneimittel daher in der Außenverpackung aufbewahren“.

(2) Der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 5 muß auf der Außenverpackung nicht enthalten sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133431

alte Dokumentnummer

N8198415452L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)