Leitung und Einrichtung des Vorbereitungsdienstes
§ 24.
Dem Vorsteher des Bezirksgerichtes und bei Gerichtshöfen dem Kanzleidirektor oder dem Kanzleiinspektor liegt die allgemeine, dem Kanzleibeamten und dem leitenden Beamten der Gerichtskanzlei oder dem Vollstreckungsbeamten, dem der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ausbildung zugewiesen ist, die besondere Leitung des Vorbereitungsdienstes ob.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160939
alte Dokumentnummer
N61897120320
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