§ 24 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

3. Abschnitt

Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten

§ 24.

(1) Sind nach Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen aus vergangenen Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG Restkontaminationen in einem Gebiet verblieben, hat die zuständige Behörde

  1. 1. die bestehende Expositionssituation zu bewerten,
  2. 2. die entsprechenden berufsbedingten Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen sowie
  3. 3. erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubeziehen ist.

(2) Als Grundlage für solche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen dient eine optimierte Schutzstrategie, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten zu erarbeiten hat. Dabei hat er die inAnlage 11 aufgelisteten Punkte zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus sind die Festlegungen der §§ 22 Abs. 1 und 23 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der dort genannten Bundesminister die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 tritt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198548

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