§ 24 HeizKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Genehmigung der Abrechnung

§ 24.

Soweit ein Wärmeabnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber als genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078896

alte Dokumentnummer

N5199224502J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)