Prüfungsprotokoll
§ 24.
(1) Über die kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
- 1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2. ihre Funktion,
- 3. den Prüfungstag,
- 4. die Namen der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten,
- 5. die Matrikelnummern der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten,
- 6. die Prüfungsfächer,
- 7. die Prüfungsbewertung und
- 8. die Prüfungsfragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138335
alte Dokumentnummer
N8199530429L
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