Methodik
§ 24.
(1) Die Probenahme zur Überwachung der im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben des ersten Abschnitts dieser Anlage vorzunehmen.
(2) Die Analyse der im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben des zweiten Abschnitts dieser Anlage vorzunehmen.
(3) Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die im vierten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20005172
Dokumentnummer
NOR40085590
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