§. 24.
Nebst der Ablegung der Staatsbauprüfung ist zur Beförderung zum Bauadjuncten die Zurücklegung einer wenigstens einjährigen Praxis im ausübenden technischen Dienste nach Thunlichkeit in allen drei Bauzweigen erforderlich. Sie hat in der Substituirung eines Beamtenpostens im ausübenden Dienste oder in der Besorgung von unmittelbaren Bauleitungen zu bestehen, und darf in Unterbrechungen, jedoch nur innerhalb der gewöhnlichen Bauzeit, zurückgelegt werden.
Schlagworte
Bauadjunktus, Tunlickkeit, Substituierung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027618
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