§ 24 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 24.

Nebst der Ablegung der Staatsbauprüfung ist zur Beförderung zum Bauadjuncten die Zurücklegung einer wenigstens einjährigen Praxis im ausübenden technischen Dienste nach Thunlichkeit in allen drei Bauzweigen erforderlich. Sie hat in der Substituirung eines Beamtenpostens im ausübenden Dienste oder in der Besorgung von unmittelbaren Bauleitungen zu bestehen, und darf in Unterbrechungen, jedoch nur innerhalb der gewöhnlichen Bauzeit, zurückgelegt werden.

Schlagworte

Bauadjunktus, Tunlickkeit, Substituierung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027618

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