Stenographendienst
§ 24.
Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung der Nachweis der Beherrschung der Stenographie in dem für Parlamentsstenographen erforderlichen Ausmaß. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099378
alte Dokumentnummer
N61980115190
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