Stenographendienst
§ 24.
Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung der Nachweis der Beherrschung der Stenographie in dem für Parlamentsstenographen erforderlichen Ausmaß. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
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