§ 24 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 24

— Zweiter Abschnitt. Gerichte
Bezirksgerichte. §. 24.

Jedes Bezirksgericht ist mit einem Bezirksrichter (Vorsteher des Bezirksgerichtes) und der erforderlichen Anzahl von Einzelrichtern besetzt; außerdem sind nach Bedarf richterliche Hilfsbeamte zu bestellen.

Als Vorsteher der Bezirksgerichte können aus dem Status der Bezirksrichter, und zwar auch für mehr als ein Drittheil der für jeden Oberlandesgerichtssprengel jeweilig systemisierten Bezirksrichterstellen (Gesetz vom 3. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 106, betreffend die Einreihung eines Theiles der Bezirksrichter in die VII. Rangsclasse), Landesgerichtsräthe bestellt werden.

Schlagworte

Gerichtsvorsteher, Landesgerichtshof, Dritteil, Drittel, Planstelle,

Sprengelrichter, RGBl. Nr. 106/1894, Rangsklasse

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000099

alte Dokumentnummer

N1189613455P

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