§ 24
Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes hinsichtlich des II. Teiles zustehenden Rechte ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz, betraut.
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