§ 24 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

§ 24.

(1) Die Aufnahme

  1. 1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§2 Abs.4 Z16);
  2. 2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§2 Abs.4 Z17) oder
  3. 3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach §5 AuslBG Voraussetzung ist,

    im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthalts-Reisevisums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG ein Aufenthalts-Reisevisum bis zu sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Teilt eine Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, so ist ihm unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

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