Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken
§ 24.
- 1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§2 Abs.4 Z16);
- 2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§2 Abs.4 Z17) oder
- 3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach §5 AuslBG Voraussetzung ist,
im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthalts-Reisevisums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG ein Aufenthalts-Reisevisum bis zu sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
(2) Teilt eine Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, so ist ihm unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
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