Zugang zu Informationen
§ 24.
Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40076023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)