§ 24 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.1992

§ 24

§ 24. Externistenprüfungen, für die die Zulassung vor dem 1. September 1992 erfolgt ist, können auch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 fortgesetzt werden.

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