§ 24 EG-K 2013

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

§ 24.

Ergänzend zu den Bestimmungen des § 23 hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten:

  1. 1. die zulässigen Emissionsgrenzwerte haben die Schadstoffe gemäß Anlage 1 zu umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
  2. 2. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 16 Z 1;
  3. 3. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß § 23 Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;
  4. 4. über die BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
  5. 5. Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß § 6 Abs. 2;
  6. 6. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
  7. 7. die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;
  8. 8. die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;
  9. 9. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß § 28 Abs. 5;
  10. 10. gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß § 29.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153121

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