§ 24 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anpassung von Emissionsgrenzwerten für die Luft an den Stand der Technik

§ 24.

(1) Die Emissionen in die Luft von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die vor dem 1. Jänner 1989 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, dürfen die in der Anlage 1 oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer solchen Dampfkesselanlage sind die in Anlage 2 oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Bestimmungen maßgeblich. Die Anlagen 1 und 2 treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht, wenn die Dampfkesselanlage ab dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden darf, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht. Unbeschadet des ersten Satzes gelten ab 1. Jänner 2016 für Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr die Emissionsgrenzwerte und Emissionsmessverfahren des Abs. 4. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Sanierung nur für diese Teile. § 8 Abs. 2 Z 10 ist anzuwenden.

(3) Für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, verbrennen oder mitverbrennen, gelten die Anlagen 1 und 2 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2005. Die Abs. 4 bis 7 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen.

(4) Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhänge III bis VII, Abschnitte A und des Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes und der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhänge III bis VII Abschnitte B und des Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 3 oder 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(6) Der Betreiber einer im Abs. 4 oder 5 angeführten Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu prüfen, ob die seine Anlage betreffenden Anforderungen des Abs. 4 oder 5 oder des § 4 Abs. 5 Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen und gegebenenfalls der Behörde (§ 25) die getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen mitzuteilen. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die mitgeteilten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.

(7) Für bestehende Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, gelten ab 1. Jänner 2008 die Bestimmungen des Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059086

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