7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten Transparenz
§ 24.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über
- 1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
- 2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
- zu veröffentlichen.
Schlagworte
Beschwerdeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20001703
Dokumentnummer
NOR40025820
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