§ 24 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung

§ 24.

(1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:

  1. 1. die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
  1. a) gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
  2. b) als gesamtes Gerät wiederverwendet wurden,
  3. c) als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
  4. d) stofflich verwertet wurden,
  5. e) insgesamt verwertet wurden,
  6. f) in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
  7. g) aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
  1. 2. die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.

(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.

(4) Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.

Schlagworte

Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063880

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