§ 24 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 24.

Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;
  2. 2. Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
  3. 3. laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;
  4. 4. Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;
  5. 5. Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;
  6. 6. Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30;
  7. 7. Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067256

alte Dokumentnummer

N4199914591O

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