Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 24.
Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:
- 1. Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;
- 2. Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
- 3. laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;
- 4. Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;
- 5. Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;
- 6. Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30;
- 7. Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067256
alte Dokumentnummer
N4199914591O
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