Dienstalterszulage
§ 24.
(1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 936 S, in der Verwendungsgruppe B 1 671 S, in der Verwendungsgruppe C 1 144 S und in der Verwendungsgruppe D 965 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
Schlagworte
Vorrückung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12110092
alte Dokumentnummer
N6199543689J
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