5. Abschnitt
Dachverband der Seniorenorganisationen
§ 24
(1) § 24.Schließen sich Seniorenorganisationen zu einem Dachverband im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, zusammen und sind auf Vorschlag der dem Dachverband angehörenden Seniorenorganisationen insgesamt mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden und gehören nach den Statuten des Dachverbandes diese Mitglieder dem Vorstand des Dachverbandes an, so ist der Bundeskanzler ermächtigt, mit dem Dachverband einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen werden:
- 1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie;
- 2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19;
- 3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:
- 1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
- 2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
- 3. die Berichtspflicht an den Bundeskanzler und
- 4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Dachverband.
(3) Solange dem Dachverband die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundesseniorenbeirates'' zu führen.
(4) Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt den Dachverband kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)