§ 24 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

§ 24.

(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 6,95% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

  1. 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
  1. ab 1. Jänner 200514,5%,
  2. ab 1. Jänner 200614,75%,
  3. ab 1. Jänner 200715%,
  4. ab 1. Jänner 201115,25%,
  5. ab 1. Jänner 201215,5%,
  6. ab 1. Jänner 201315,75%,
  7. ab 1. Jänner 201416%;
  1. 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
  1. ab 1. Jänner 20058,3%,
  2. ab 1. Jänner 20068,05%,
  3. ab 1. Jänner 20077,8%,
  4. ab 1. Jänner 20117,55%,
  5. ab 1. Jänner 20127,3%,
  6. ab 1. Jänner 20137,05%,
  7. ab 1. Jänner 20146,8%.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40125261

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)