§ 24 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Widmung von Strafgeldern

§ 24.

(1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß § 29 wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.

(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40152056

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