§ 24 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

Bereitstellung von Werken

§ 24.

Die Bibliothek hat bei der Festlegung der näheren Regelungen über die Benützung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren angeschafft werden, können als „Lehrbuchsammlung“ vom übrigen Bestand getrennt aufgestellt werden. Die Entlehnfrist hat mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Monate zu betragen. Eine Entlehnung im Wege der Fernleihe von Werken aus der Lehrbuchsammlung ist nicht gestattet.
  2. 2. Die Fristen für die Bereitstellung der Werke und für die Benützung der Werke in der Bibliothek und der Umfang der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Werke) darf nicht größer sein, als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs und die Interessen anderer Benützer/innen dies zulassen.
  3. 3. Die allgemeine Entlehnfrist darf nicht länger als einen Monat betragen. Soferne das Werk von anderer Seite nicht gewünscht wird, kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils einen Monat gewährt werden.
  4. 4. Bei der Festlegung von Entlehnfristen für Handapparate ist auf die Bedürfnisse der Hochschullehrer/innen und der übrigen Benützer/innen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124655

alte Dokumentnummer

N7199326657J

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