Bereitstellung von Werken
§ 24.
Die Bibliothek hat bei der Festlegung der näheren Regelungen über die Benützung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- 1. Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren angeschafft werden, können als „Lehrbuchsammlung“ vom übrigen Bestand getrennt aufgestellt werden. Die Entlehnfrist hat mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Monate zu betragen. Eine Entlehnung im Wege der Fernleihe von Werken aus der Lehrbuchsammlung ist nicht gestattet.
- 2. Die Fristen für die Bereitstellung der Werke und für die Benützung der Werke in der Bibliothek und der Umfang der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Werke) darf nicht größer sein, als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs und die Interessen anderer Benützer/innen dies zulassen.
- 3. Die allgemeine Entlehnfrist darf nicht länger als einen Monat betragen. Soferne das Werk von anderer Seite nicht gewünscht wird, kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils einen Monat gewährt werden.
- 4. Bei der Festlegung von Entlehnfristen für Handapparate ist auf die Bedürfnisse der Hochschullehrer/innen und der übrigen Benützer/innen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124655
alte Dokumentnummer
N7199326657J
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