§ 24 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 24

(1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht als Filtermaterial reinen Quarzsand einer Korngröße bis 0,8 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial Anthrazit, modifizierten Anthrazit oder nach Maßgabe des Abs. 2 ein leichteres Material (Braunkohlenkoks) einer Korngröße bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. In Salzwasserbädern muß die Filtergeschwindigkeit um mindestens 30% vermindert werden.

(2) Für die zweite Filterschicht kann dann ein leichteres Material (Braunkohlenkoks) verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Freibordhöhe des Filters ausreichend groß ist und die einwandfreie Spülung sichergestellt werden kann. Vor Austausch des Filtermaterials der zweiten Filterschicht eines bestehenden Filters gegen das leichtere Material mit höherer Absorptionsleistung ist eine Bestätigung der einwandfreien Funktionsweise von der Herstellerfirma der Filteranlage einzuholen.

(3) Die Filterbettoberfläche hat möglichst horizontal zu sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von größer +-5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

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