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§ 24 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 24. Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40112938

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