§ 24 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Kosten der Tätigkeit der Organe

§ 24.

Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind den Personalvertretungsorganen Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit der Umfang der Tätigkeit des Personalvertretungsorgans dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet. Reisekosten hat der Betriebsinhaber nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen.

Schlagworte

Kanzleierfordernis

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115660

alte Dokumentnummer

N6199851906L

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