Zuwendungen
§ 24.
(1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales“ kundgemachten Richtlinien.
(2) Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12104709
alte Dokumentnummer
N6199011983J
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