§ 24 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 24.

Verordnungen gemäß § 22 Abs. 1 treten an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und spätestens ein Jahr nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände weggefallen sind, oder unverzüglich zu ändern, wenn die sie begründenden Umstände sich wesentlich geändert haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048549

alte Dokumentnummer

N3198518230R

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