Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
§ 24.
(1) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Umganges mit radioaktiven Stoffen oder des Auftretens von durch Aktivierungsprozesse erzeugten radioaktiven Stoffen nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung außerhalb von Strahlenbereichen den Bewilligungsinhaber bescheidmäßig zur Durchführung von Kontaminations- oder Ortsdosisleistungsmessungen im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich Luft, Wasser und Boden, verpflichten; hierbei ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.
(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, die dieser 30 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen hat; ferner sind diese Aufzeichnungen der gemäß § 37 Abs. 1 StrSchG zur großräumigen Überwachung der Luft, des Wassers und des Bodens zuständigen Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten Stelle zu übermitteln. Bei Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.
Schlagworte
Kontaminationsmessung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077923
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