§ 24 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl

§ 24

Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest acht Wochen liegt.

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