7. Abschnitt
ZEUGNISSE Abschlußprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 24.
(1) Im Abschlußprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124802
alte Dokumentnummer
N7199327357J
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