6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
(einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe, die Höhere Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 24.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
- 2. eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127694
alte Dokumentnummer
N7199813372I
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