§ 24 4. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2022

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 24.

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2022 außer Kraft. Die §§ 13 bis 17 treten mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(3) Die Frist gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 4. Februar 2022 stattfinden.

(4) Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 1 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2022 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 eingehalten werden.

(5) § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2022 tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40241713

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