Schleifen von Schneidewaren
§ 24.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 18 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied oder Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder
- 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089698
alte Dokumentnummer
N5199810208O
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