§ 24 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Schleifen von Schneidewaren

§ 24.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 18 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied oder Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  1. 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089698

alte Dokumentnummer

N5199810208O

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