Tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (vgl. § 284 Abs. 38 idF BGBl. I Nr. 161/1999).
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 249e.
Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Schlagworte
Leistungsfeststellungskommission
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12116442
alte Dokumentnummer
N6199914506O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)