Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Bewachungsgewerbe
§ 249.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
- 1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;
- 2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
- 3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
- 4. Portierdienste;
- 5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.
(2) (Anm.: richtig: (3)) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Personenverkehr, Ordnerdienst, Fahrzeugbegleitung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080688
alte Dokumentnummer
N5199324905J
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