§ 249 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

§ 249

— Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermögen. Erste Abtheilung. Execution auf körperliche Sachen. §. 249.

(1) Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)

(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

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