§ 249 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

7. Abschnitt

Ablauf einzelner Vergabeverfahren Ablauf des offenen Verfahrens

§ 249.

(1) Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 207, 211, 212, 213 Abs. 1 Z 1, 216, 218 Z 1 und 219 bekannt zu machen.

(2) Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

(3) Im offenen Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.

(4) Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074456

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