§ 248b GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Besondere Voraussetzungen

§ 248b.

Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
  2. 2. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe in dem von ihm beantragten Umfang und entsprechend den jeweils im Sonderabfallgesetz und im Altölgesetz 1986 enthaltenen Pflichten ordnungsgemäß ausüben wird.

Schlagworte

Sonderabfallbeseitiger, Altölverwerter

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075795

alte Dokumentnummer

N5198811452J

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