Besondere Voraussetzungen
§ 248b.
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
- 2. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe in dem von ihm beantragten Umfang und entsprechend den jeweils im Sonderabfallgesetz und im Altölgesetz 1986 enthaltenen Pflichten ordnungsgemäß ausüben wird.
Schlagworte
Sonderabfallbeseitiger, Altölverwerter
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075795
alte Dokumentnummer
N5198811452J
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