§ 248 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 248.

Für die Behandlung als Rückscheinbrief sowie für die eigenhändige Abgabe eines Rückscheinbriefes sind die hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten. Bei Rückscheinbriefen haben die Behörden und die Ämter die Postgebühren bei der Aufgabe zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146148

alte Dokumentnummer

N9195722828L

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