§ 247a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

5. Unterabschnitt

HOCHSCHULLEHRER

§ 247a

§ 247a. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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