§ 247a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

5. Unterabschnitt

STAATSANWÄLTE

§ 247a

§ 247a. Die Ausschreibungen und Besetzungen von Planstellen gemäß § 153a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 550/1994 und 820/1995 können ab 20. November 1995 erfolgen. Die Besetzungen werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1996 wirksam.

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