5. Unterabschnitt
STAATSANWÄLTE
§ 247a
§ 247a. Die Ausschreibungen und Besetzungen von Planstellen gemäß § 153a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 550/1994 und 820/1995 können ab 20. November 1995 erfolgen. Die Besetzungen werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1996 wirksam.
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