§ 247.
(1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige, die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten Eides zu erinnern.
(2) Außer diesem Fall ist jeder von ihnen nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beeidigen, ein Zeuge jedoch nur dann, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (§ 170) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77)
(3) Die Beeidigung kann auch bis nach der Abhörung des Zeugen vorbehalten werden.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77)
Schlagworte
RGBl. Nr. 33/1868
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030554
alte Dokumentnummer
N2197523907S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)