Zustellung.
§. 247.
Mit Ausnahme des eine Execution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder an Theilhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaues, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums geführten Execution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsbewilligung, Teilhaber, Bergwerkseigentum
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021170
alte Dokumentnummer
N2189616970T
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