Eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors
§ 246
(1) Kreditinstitute können bei der Bestimmung des Forderungswerts anstelle des Skalierungsfaktors gemäß § 245 Abs. 3 Z 4 eine eigene Schätzung dieses Skalierungsfaktors vornehmen. Dabei entspricht der Skalierungsfaktor dem Verhältnis zwischen dem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen zur Abdeckung der Markt- und Kreditrisiken ermittelt wird (Zähler) und jenem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen unter Zugrundelegung eines konstanten Kontrahenten-Forderungsvolumens in der Höhe des Durchschnitts der durchschnittlichen Marktwerte gemäß § 245 Abs. 3 Z 2 ermittelt wird (Nenner), mindestens jedoch dem Wert von 1,2. Der Durchschnitt der durchschnittlichen Marktwerte ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.
(2) Die eigenen Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß Abs. 1 haben
- 1. im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten der Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über Kontrahenten hinweg zu erfassen und
- 2. der Granularität des Portfolios ausreichend Rechnung zu tragen.
(3) Kreditinstitute, die eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors verwenden, haben
- 1. sicher zu stellen, dass Zähler und Nenner des Skalierungsfaktors in Bezug auf die Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden;
- 2. zu gewährleisten, dass der verwendete Ansatz sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz gemäß § 39a BWG stützt;
- 3. den verwendeten Ansatz angemessen zu dokumentieren;
- 4. den verwendeten Ansatz von einer unabhängigen Stelle validieren zu lassen;
- 5. die Schätzungen mindestens vierteljährlich und bei im Zeitablauf variierender Portfoliozusammensetzung entsprechend öfter zu überprüfen und
- 6. das Risiko des Modells zu bewerten.
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