Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.
§ 246.
Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach § 245 leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate bei mehreren Trägern dieses Zweiges erworben worden sind, der leistungszuständige Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des § 245 zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093750
alte Dokumentnummer
N6195545740L
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