§. 245.
(1) Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Execution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes, über das geringste Gebot und über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche haben in diesem Falle keine Anwendung zu finden.
(2) Die Bekanntmachung der Versteigerung hat die Mittheilung zu enthalten, dass das zur Versteigerung gelangende Object auch unter dem gleichzeitig bekanntzugebenden Schätzungs- oder Ausrufspreise hintangegeben wird.
Schlagworte
Exekution, Objekt, Schätzwert, Schätzungswert, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021168
alte Dokumentnummer
N2189616968T
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