§ 245 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 245.

(1) Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Execution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes, über das geringste Gebot und über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche haben in diesem Falle keine Anwendung zu finden.

(2) Die Bekanntmachung der Versteigerung hat die Mittheilung zu enthalten, dass das zur Versteigerung gelangende Object auch unter dem gleichzeitig bekanntzugebenden Schätzungs- oder Ausrufspreise hintangegeben wird.

Schlagworte

Exekution, Objekt, Schätzwert, Schätzungswert, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021168

alte Dokumentnummer

N2189616968T

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