Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 244a.
Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12116436
alte Dokumentnummer
N6199914500O
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