§ 244.
(1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieses zu berücksichtigen.
(2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.
(3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.
Schlagworte
Oberlandesgericht, Anklageeinspruch
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030551
alte Dokumentnummer
N2197523904S
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